AGB

1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1. – Diese Allgemeinen Einkaufs- und Bezugsbedingungen der Maximator Hydrogen GmbH (nachstehend „Einkaufsbedingungen“) gelten für Kaufverträge der Maximator Hydrogen GmbH (nachstehend „Auftraggeber“ oder „wir“ bzw. „uns“) mit ihren Auftragnehmern über den Erwerb von beweglichen Sachen, insbesondere Waren, Geräten, Gütern, Maschinen und Materialien jedweder Art (nachstehend jeweils „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Auftragnehmer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB).

1.2. – Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftraggeber ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftraggeber in Kenntnis von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dessen Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos annimmt. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben jedoch in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen.

 

2. Angebote und Auftragserteilung

2.1. – Angebote sind in jedem Fall für uns kostenlos zu erstellen.

2.2. – Bei Lieferungen von Maschinen und/oder einzubauenden Teilen (mit oder ohne gleichzeitig beauftragte Montage) hat der Auftragnehmer vor Ort beim Auftraggeber die tatsächlichen Umstände, Voraussetzungen und Gegebenheiten für die Montage der Maschinen und/oder einzubauenden Teile zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist im Angebot zu berücksichtigen und wiederzugeben.

2.3. – Aufträge, Auftragsänderungen und Abrufe aus Aufträgen bedürfen der Schriftform. Mündlich erteilte Aufträge bleiben unverbindlich bis zur schriftlichen Beauftragung.

2.4. – Die Annahme unseres Auftrages muss innerhalb von 10 Werktagen erfolgen.

 

3. Fristen und Verzug

3.1. – Die von uns in der Bestellung angegebene Liefer- bzw. Leistungsfrist ist bindend. Kann der Auftragnehmer erkennen, dass er seine Vertragspflichten ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen kann, hat er uns davon unverzüglich schriftlich unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen.

3.2. – Ist der Auftragnehmer in Verzug, sind wir berechtigt, – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens in Höhe von 0,3% des Nettopreises pro angefangenem Werktag zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware geltend zu machen. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns durch den Verzug kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

4. Leistung, Lieferung und Gefahrübergang

4.1. – Der Auftragnehmer liefert mit der Ware zertifizierte Zeichnungen und Handbücher in einer industrieüblichen Menge und Ausführung.

4.2. – Der Auftragnehmer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Verkauf von vorrätiger Ware).

4.3. – Die Lieferung von Waren erfolgt stets verpackt DDP (Incoterms 2020) frei Werk des Empfängers (Empfänger-Abladestelle). Sollten Export- und Zollgenehmigungen erforderlich sein, sind diese vom Auftragnehmer beizubringen. Bezüglich entstehender Export- und Zollaufwendungen hält uns der Auftragnehmer schad- und klaglos. Sämtliche Export- und Zollpapiere sind im Original an uns zu retournieren.

4.4. – Mit jeder Lieferung ist uns eine spezifizierte Versandanzeige mit Angabe unserer Bestellnummer und dem Namen des Empfängers einzusenden, aus welcher die Art der Ware, Datum unserer Bestellung, Menge, Verpackungsart, Kolli-Nr. und Gewicht hervorgehen.

4.5. – Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über.

4.6. – Die Abnahme einer Leistung, soweit gesetzlich vorgeschrieben oder vereinbart, hat förmlich zu erfolgen, auf dem Abnahmeprotokoll des Auftraggebers. Das Abnahmeprotokoll ist von beiden Vertragspartnern zu unterschreiben.

4.7. – Sofern nichts Anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind wir nicht zur Annahme von Teillieferungen verpflichtet.

4.8. – Für den Fall, dass es bei uns aufgrund von höherer Gewalt, wie Krieg, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrungen, behördlichen Verfügungen (etwa aufgrund von Pandemien (Informationen/Empfehlungen des Auswärtigen Amtes/der WHO gelten insofern als Indiz hierfür, z.B. wie bei COVID-19) oder Epidemien) oder sonstigen, von uns nicht zu vertretenden und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Umständen zu Betriebsstörungen kommt, sind wir für den Zeitraum der Betriebsstörung von der Verpflichtung zur Annahme befreit und kommen durch ein Angebot des Lieferanten zur Leistung nicht in Annahmeverzug.

4.9. – Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber vor Auslieferung über Umstände und/oder Eigenschaften informieren, die von der Bestellspezifikation abweichen. Für die Anlieferung solcher abweichenden Waren ist die vorherige Zustimmung des Auftraggebers, die in dessen freiem Ermessen erfolgt, insbesondere in Bezug auf die Planung und den Umgang mit solchen abweichenden Waren, erforderlich.

4.10. – Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über jedwede Änderungen an den Waren (Spezifikation, Zusammensetzung, Herstellungsprozesse etc.), (ii) seiner in Bezug auf die Herstellung oder Verarbeitung oder Lieferung der Waren eingesetzten Nachunternehmer und/oder Zulieferer sowie (iii) bezüglich der Belegenheit und/oder wesentlichen Ausstattung seiner Produktionsstätten informieren, so-weit dies jeweils bei verständiger Würdigung erforderlich ist zur Sicherstellung eines gleichbleibend hohen Qualitätsniveaus der Waren und die entsprechende Zustimmung des Auftraggebers vor Lieferung solcher Waren, die von Änderungen gemäß dieser Ziffer 4.10 betroffen sind, einholen.

 

5. Ausführen von Leistungen auf dem Gelände des Auftraggebers

5.1. – Warenanlieferungen mit Fahrzeugen sowie Arbeiten des Auftragnehmers auf dem Gelände des Auftraggebers können nur an Werktagen (außer am 24. und 31. Dezember) montags bis donnerstags zwischen 6.30 Uhr und 9.00 Uhr sowie zwischen 09.30. und 12.00 Uhr sowie 12.30 und 15.00 Uhr und freitags zwischen 6.30 Uhr und 9.00 Uhr sowie zwischen 09.30 und 12.45 Uhr angenommen werden.

5.2. – Der Einsatz von Subunternehmern auf dem Werksgelände des Auftraggebers ist rechtzeitig vor Beginn des Einsatzes vom Auftragnehmer beim Auftraggeber anzumelden.

5.3. – Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass sämtliche seiner Erfüllungsgehilfen, die – auch zum Zwecke der Lieferung einer Ware – das Werksgelände des Auftraggebers betreten, persönliche Schutzkleidung (Sicherheitsschuhe (Klasse S3 – Sicherheitsstiefel/jedenfalls knöchelhoch – keine Halbschuhe, es sei denn, wir instruieren vor Ort ein geringeres Sicherheitslevel), Helm und Schutzbrille sowie auf Anweisung von uns in spezifischen Bereichen auch ATEX-Kleidung wird gestellt) tragen.

 

6. Gewährleistung und Haftung

6.1. – Der Auftragnehmer wird alle geltenden Gesetze, Normen, Standards und Richtlinien (z.B. DIN, EN, CE, VDI) in ihrer bei Erbringung der Leistung gültigen Fassung beachten und einhalten; insbesondere in Hinblick auf solche, die dem Schutz der Sicherheit und der Umwelt dienen. Damit einhergehend sichert der Auftragnehmer zu (soweit einschlägig für den Auftragnehmer und/oder die gelieferten Waren): Die Anforderungen der Chemikalienverordnung EG Nr. 1907/2006 („REACH-Verordnung“) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten und alle in den gelieferten Waren enthaltenen Stoffe (soweit erforderlich) vorab registrieren bzw. zulassen zu lassen und diese Registrierung/Zulassung der Ware aufrechtzuerhalten, sodass wir eine solche Registrierung bzw. Zulassung in keinem Fall selbst durchführen müssen. Der Auftragnehmer informiert uns unverzüglich schriftlich (einschließlich E-Mail), soweit in den zu liefernden Waren Stoffe enthalten sind, die in der Kandidatenliste SVHC, im Anhang XIV oder im Anhang XVII der REACH-Verordnung (in der jeweils gültigen Fassung), aufgeführt sind. (ii) Die vom Auftragnehmer zu liefernden Waren und Leistungen müssen uneingeschränkt den Anforderungen der Richtlinie 2011/65/EU („ROHS“) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.

6.2. – Vor Lieferung der Waren an uns bzw. vor Beginn seiner Leistung hat der Auftragnehmer über eine Haftpflichtversicherung, auch für Produkthaftpflichtschäden, mit für den jeweiligen Auftrag ausreichenden Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden zu verfügen. Auf Anforderung ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns das Vorliegen dieser Versicherung nachzuweisen.

6.3. – Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Auftragnehmer gelten die gesetzlichen Vorschriften.

6.4. – Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung ein-schließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung beim Auftragnehmer eingeht.

6.5. – Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Auftragnehmer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser.

6.6. – Der Auftragnehmer wird in Ansehung der gelieferten Waren im branchenüblichen Umfang und für branchenübliche Dauer für eine Ersatzteilversorgung im Hinblick auf die gelieferten Waren einstehen und entsprechend gleiche oder funktionell und qualitativ gleichwertige Ersatzteile vorhalten.

 

7. Preise und Zahlungsbedingungen

7.1. – Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise sind netto Preise, die gesetzliche Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

7.2. – Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers (z.B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Transport- und sonstige Verpackungen, die nicht recycelbar sind, müssen vom Auftragnehmer zurückgenommen werden.

7.3. – Stellt uns der Auftragnehmer bei entsprechender vorheriger Vereinbarung Kosten für Verpackungsmaterial gleich welcher Art in Rechnung, so sind wir berechtigt, dasselbe gegen Gutschrift der Kosten für das Verpackungsmaterial an den Lieferanten zurückzugeben, wenn es wieder verwendbar ist. Wird Ware in Leihgebinden geliefert, so dürfen uns dafür keine Kosten in Rechnung gestellt werden. Die Leihgebinde werden nach der Entleerung zur Abholung, die durch den Lieferanten auf dessen Kosten erfolgt bzw. veranlasst wird, bereitgestellt. Erfolgt die Abholung nicht, so sind wir berechtigt, die Leihgebinde unfrei zurückzuschicken.

7.4. – Haben wir dem Auftragnehmer Transportmittel und Transportwege bzw. Versandart freigestellt und haben wir entsprechend einer vorherigen Vereinbarung die Frachtkosten zu tragen, hat der Auftragnehmer unter Abwägung von Liefersicherheit, -schnelligkeit und –preis die günstigste Versandart zu wählen. Erfolgt die Belieferung mittels einer teureren Versandart, obwohl es eine ebenso sichere und schnelle, aber günstigere Versandart gegeben hätte, sind wir berechtigt, die Differenz von der Rechnung des Lieferanten abzuziehen, wenn wir die günstigeren Versandkosten nachweisen.

7.5. – Kosten für Versicherungen gehen nur dann zu unseren Lasten, wenn dies mit uns vorher schriftlich vereinbart wurde.

7.6. – Jeder Auftrag ist gesondert zu berechnen. Rechnungen sind unter Angabe unserer Bestellnummer direkt per Post oder in Textform an unsere Buchhaltung zu senden und müssen stets die Angabe enthalten, wer die Kontaktperson in unserem Hause ist, ob der Auftrag erledigt ist oder welche Mengen bzw. Stücke noch zu liefern sind. Auf den Rechnungen sind Auftragsnummer, Art des Gutes, Menge, Verpackungsart, Kolli-Nr., Gewicht usw. anzugeben; die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Rechnungen zu Hauptaufträgen und zu etwaigen Neben-, Folge- oder Nachtragsaufträgen sind vom Auftragnehmer separat zu erstellen.

7.7. – Rechnungen, die unvollständige oder fehlende Angaben/Unterlagen enthalten, können wir zurückweisen. Eine eventuelle Skontofrist läuft erst ab Eingang der berichtigten, vollständigen und ordnungsgemäßen Rechnung. Verspätet eingesandte Rechnungen verlängern entsprechend Skontofrist und Zahlungsziel.

7.8. – Die Zahlung erfolgt, sofern keine Mängelrüge geltend gemacht wird, nach Eingang der Rechnung beim Auftraggeber innerhalb 30 Kalendertagen rein netto, falls nichts anderes vereinbart wurde. Unsere Zahlungen bedeuten in keinem Fall einen Verzicht auf das Mängelrügerecht.

7.9. – Abschlagszahlungen zu vereinbarten Terminen erfolgen nur nach Rechnungsstellung und Zahlungsaufforderung durch den Auftragnehmer. Die bis dahin ausgeführten Leistungen sind aufzuführen und die bereits erfolgten Zwischenzahlungen abzusetzen. Die Prüfung der in der Zwischenrechnung aufgeführten Mengen erfolgt nur mit der Prüfung der Schlussrechnung (Abrechnung über den gesamten Auftrag).

7.10. – Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen.

7.11. – Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen; zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Auftragnehmer zudem nur insoweit befugt, als seine Gegenforderungen auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

 

8. Geheimhaltung, Entwürfe und Eigentum an Zeichnungen u.a.

8.1. – Hinsichtlich des Schutzes von vertraulichen Informationen des Auftraggebers gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, sowie entsprechende Verträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, soweit diese abgeschlossen wurden, beispielsweise in Form von Geheimhaltungsvereinbarungen.

8.2. – Es darf weder mit dem Namen noch mit dem Logo des Auftraggebers geworben werden.

8.3. – Ohne ausdrückliche, schriftliche Genehmigung seitens des Auftraggebers ist dem Auftragnehmer das Fotografieren auf dem Gelände des Auftraggebers verboten.

8.4. – Probelieferungen, Ausarbeitungen von Entwürfen, Projekten, Ausführungsanweisungen, Plänen oder Kostenberechnungen sind für uns kostenlos und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir den Auftrag nicht erteilen. Zeichnungen, Druckstöcke, Modelle und Muster, die dem Auftragnehmer von uns zur Verfügung gestellt oder nach unseren Angaben angefertigt werden, bleiben bzw. werden unser Eigentum. Sie dürfen ausschließlich für die vertragliche Leistung verwendet werden und sind nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben.

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. – Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von durch den Auftragnehmer beigestellten Gegenständen wird von uns vorgenommen. Das Gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt bzw. der Ware erwerben.

9.2. – Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch unsere Zahlung des Kaufpreises bedingtes Angebot des Auftragnehmers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers spätestens mit dieser Zahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Zahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

 

10. Compliance

10.1. – Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass in der gesamten Lieferkette der von ihm verkauften Waren die gesetzlichen Bestimmungen und international anerkannten Standards zum Schutz der Umwelt und zur Achtung der Menschenrechte (z.B. im Sinne des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes oder der in Ziffer 6.1 genannten Verordnung und Richtlinie), insbesondere Verbote von Kinder- und Zwangsarbeit und Diskriminierung, Vorschriften über Mindestlöhne sowie Sicherheit und grundlegende Rechte der Arbeitnehmer, eingehalten werden. Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer die Einhaltung dieser Verpflichtungen durch Beschaffung und Übermittlung geeigneter Dokumente nachzuweisen, damit der Auftraggeber gegenüber seinen Kunden den entsprechenden Nachweispflichten nachkommen kann. Sollte ein Verstoß gegen die anerkannten Standards zum Schutz der Umwelt und zur Achtung der Menschenrechte festgestellt werden, werden wir dies dem Auftragnehmer innerhalb von einem Monat nach Kenntniserlangung schriftlich mitteilen und ihm eine angemessene Nachfrist setzen, um sein Verhalten mit den Standards in Einklang zu bringen. Wenn ein solcher Verstoß erheblich ist und schuldhaft erfolgte und eine Fortsetzung des betroffenen Vertragsverhältnisses bis zur ordentlichen Beendigung für uns unzumutbar macht, können wir das betroffene Vertragsverhältnis nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Nachfrist beenden, wenn wir dies bei der Nachfristsetzung angedroht haben. Ein gesetzliches Recht zur außerordentlichen Kündigung ohne Nachfristsetzung bleibt ebenso wie das Recht auf Schadensersatz unberührt.

10.2. – Der Auftragnehmer sichert zu, bei der Ausführung der Leistungen alle ihm auf Grund des Mindestlohngesetzes obliegenden Pflichten einzuhalten, insbesondere seinen im Inland beschäftigten Mitarbeitern mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestlohns nach § 1 MiLoG spätestens zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen.

10.3. – Der Auftragnehmer sichert ferner zu, nur solche Subunternehmer (inkl. Verleihunternehmen) einzusetzen, die ihrerseits die ihnen obliegenden Pflichten nach dem Mindestlohngesetz einhalten, insbesondere ihren im Inland beschäftigten Mitarbeitern mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe des Mindestlohns nach § 1 MiLoG spätestens zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zahlen. Dies und alle nachfolgenden Regelungen zu Subunternehmen gelten entsprechend für eine etwaige Nachunternehmerkette.

10.4. – Für den Fall einer Inanspruchnahme des Auftraggebers nach § 13 MiLoG oder der Einleitung eines Bußgeldverfahrens nach § 21 Abs. 2 MiLoG stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen damit zusammenhängenden Kosten (inklusive angemessener Rechtsverteidigungskosten und etwaig verhängter Geldbußen) frei.

10.5. – Soweit das Arbeitnehmer-Entsendegesetz einschlägig ist, gelten die Ziff. 10.2 – Ziff. 10. 4 entsprechend.

10.6. – Soweit das MiLoG oder das Entsendegesetz auf den Auftragnehmer nicht anwendbar ist, gelten die in Ziff. 10.3 genannten Anforderungen für die anwendbaren Anforderungen entsprechend.

10.7. – Auf Anforderung des Auftraggebers hat der Auftragnehmer eine gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse vorzulegen.

 

11. Rückgabe von Altgeräten

Wir sind zu allen gesetzlichen Ansprüchen für die Rückgabe von Altgeräten gemäß des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) berechtigt. Dies bezieht sich insbesondere auf die Rückgabe von Altgeräten nach § 19 Absatz 1 ElektroG.

 

12. Sonstiges

12.1. – Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers, soweit gesetzlich zulässig.

12.2. – Es gilt deutsches Recht der Vorschriften unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

12.3. – Änderungen oder Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen bedürfen der Schriftform.

12.4. – Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

12.5. – Soweit der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Mühlhausen vereinbart.

12.6. – Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftragnehmer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

12.7. – Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

 

Maximator Hydrogen GmbH, Petriblick 2, 99734 Nordhausen

Stand: Mai 2022

Unsere DNA

#teammaximatorhydrogen

Ansprechpartner und Kontakte für
Geschäftsleitung und Vertrieb

Die Maximator Hydrogen GmbH ist ein führender Anbieter und Entwickler von Kernkomponenten für Wasserstofftechnologien. Mit hochspezialisierten Fachkräften am Hauptsitz in Nordhausen (Deutschland) sowie in den Niederlassungen in den USA und in Frankreich vereinen wir das Know-how von ca. 700 Patenten aus dem Wasserstoffbereich auf uns. Mit unserem Entwicklungspartner Maximator Advanced Technology (MAT) in Wien treiben wir kontinuierlich die technische Weiterentwicklung unserer Produkte voran.

Maximator Hydrogen worldwide

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www.maximator-hydrogen.fr

 

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Gebündeltes Wasserstoff Knowhow im starken Familienverbund der Schmidt Kranz Group

Wissensvermittler

Enge Zusammenarbeit mit Instituten,
H2-Netzwerken, (Hoch-)Schulen, Universitäten

Entwicklung innovativer Komponenten

Partnerschaften auf Augenhöhe für die gesamte Lieferkette